© Transparentus Machinery GmbH, 2020
Impressum
AGB

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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Transparentus Machinery GmbH HRB 754783 Stuttgart - (nachfolgend: Transparentus) Nr. 01/2018 -Stand: Januar 2018 1 . Allgemeines a . Für    die    gesamte    Geschäftsbeziehung,    einschließlich    der    zukünftigen,    zwischen    Transparentus    und    dem    Käufer    gelten ausschließlich diese Allgemeinen   Verkaufs-   und   Lieferbedingungen   Nr.   01/2018.   Anderen   Einkaufsbedingungen   oder   sonstigen Allgemeinen Geschäfts- bedingungen   des   Käufers   wird   hiermit   widersprochen.   Sie   werden   nicht   angewendet.   Transparentus ist berechtigt, seine Allgemeinen Verkaufs-    und    Lieferbedingungen    Nr.    01/2018    mit    Wirkung    für    die    zukünftige    gesamte Geschäftsbeziehung mit dem Käufer nach einer entsprechenden Mitteilung zu ändern. b . Besteht     mit     dem     Käufer     und     Transparentus     eine     Rahmenvereinbarung,     gelten     diese     allgemeinen     Verkaufs-     und Lieferbedingungen sowohl für diese Rahmen-vereinbarung als auch für den einzelnen Auftrag. 2. Vertragsabschluss a . Angebote    von    Transparentus    sind    freibleibend    und    unverbindlich.    Die    zu    diesem    Angebot    gehörenden    Unterlagen    wie Abbildungen, Zeichnungen,    Gewichts-    und    Maßangaben    sind    nur    Annäherungs-werte,    soweit    sie    nicht    ausdrücklich    als verbindlich erklärt werden. Stellt Transparentus   dem   Käufer   Zeichnungen   oder   technische   Unterlagen   über   den   zu   liefernden technischen Kaufgegenstand zur Verfügung, so bleiben dieses Eigentum von Transparentus. b . Bestellungen   des   Käufers   sind   für   diesen   verbindlich.   Sofern   von   Transparentus   keine   anderweitige   schriftliche   Bestätigung erfolgt, gilt die Lieferung oder Rechnung als Auftragsbestätigung. c . Ist   der   Käufer   Kaufmann,   ist   für   den   Inhalt   von   Bestellungen   und   Vereinbarungen   ausschließlich   die   schriftliche   Bestätigung   von Transparentus   maßgeblich,   sofern   der   Käufer   nicht   unverzüglich   schriftlich   wider-spricht.   Dies   gilt   insbesondere   für   mündliche oder telefonische    Bestellungen    und    Vereinbarungen.    Eine    Mitteilung    an    Transparentus    ist    jedenfalls    dann    nicht    mehr unverzüglich, wenn sie Transparentus nicht innerhalb von sieben Tagen zugegangen ist. 3. Liefertermin, Lieferumfang, Lieferverzug a . Liefertermine    und    Lieferfristen    gelten    nur    als    annähernd    vereinbart,    wenn    nicht    Transparentus    eine    schriftliche    Zusage ausdrücklich als verbindlich   abgegeben   hat.   Bei   nicht   rechtzeitiger   Klarstellung   aller   Einzelheiten   des   Auftrags   durch   den Käufer sowie der nicht rechtzeitigen Erbringung   aller   Vorleistungen   des   Käufers   sowie   der   nicht   rechtzeitigen   Erbringung   aller Vorleistungen des Käufers verlängern sich die Liefertermine      entsprechend.      Liefer-termine      gelten      mit      Meldung      der Versandbereitschaft als eingehalten. b . Transparentus ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese nicht das zumutbare Mindestmaß unterschreiten. c . Der   Käufer   hat   den   Lieferschein   zu   überprüfen   und   zu   quittieren.   Etwaige   Einwendungen   sind   Transparentus   unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die quittierte Liefermenge als anerkannt. d . Bei   Lieferverzögerungen   durch   Betriebs-störungen,   behördliche   Maßnahmen,   Ausbleiben   von   Zulieferungen   an   Transparentus oder höhere Gewalt   verlängert   sich   die   Lieferfrist   angemessen.   Höhere   Gewalt   liegt   auch   vor   bei   Arbeitskampfmaßnahmen einschließlich Streiks und rechtmäßigen    Aussperrungen    im    Betrieb    von    Transparentus    oder    bei    den    Vorlieferanten    von Transparentus. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz    sind    in    diesen    Fällen    in    den    Grenzen    des    Abschnittes    7 „Allgemeine Haftungsbeschränkungen“ ausgeschlossen. e . Entstehen   dem   Käufer   durch   eine   von   Transparentus   verschuldete   Lieferverzögerung   ein   Schaden,   kann   der   Käufer   diesen   unter Ausschluss weitergehender   Ersatzansprüche   in   Höhe   von   0,5%   für   jede   Woche   der   Verspätung,   höchstens   aber   in   Höhe   von 5 % des Wertes des betroffenen   Teils   der   Gesamtlieferung   ersetzt   verlangen.   Im   Falle   des   Lieferverzuges   kann   der   Käufer   nach Setzung einer angemessenen Nachfrist   und   mit   der   ausdrücklichen   Erklärung,   dass   er   nach Ablauf   dieser   Frist   die Annahmeder Leistung ablehne, vom Vertrag zurücktreten,   wenn   die   Leistung   nicht   innerhalb   der   Nachfrist   erfolgt.   Weitergehende   Ansprüche bei Lieferverzug, insbesondere Ansprüche auf    Schadensersatz,    sind    nach    Maßgabe    der    Regelungen    des    Abschnittes    7 „Allgemeine Haftungsbeschränkung“ ausgeschlossen. 4. Preise, Zahlungsbedingungen a . Die   Preise   schließen   Mehrwertsteuer,   Fracht,   Zoll,   Porto,   Verpackung,   Ver-sicherung   und   sonstige   Spesen   nicht   ein.   Maßgeblich für die Berechnung    der    Maschinen    sind    die    am    Lieferungstag    gültigen    Preise.    Die    Verpackung    wird    zu    Selbstkosten berechnet, ihre Rücknahme ist ausgeschlossen. b . Mangels besonderer Vereinbarungen sind Rechnungen sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. c . Kommt   der   Käufer   in   Zahlungsverzug,   so   ist   der   Verkäufer   berechtigt,   Verzugszinsen   in   Höhe   von   10%   über   dem   Basiszinssatz   zu fordern. Die Geltendmachung eines konkreten Verzugsschadens bleibt vorbehalten. d . Aufrechnungsrechte   stehen   dem   Käufer   nur   zu,   wenn   seine   Gegenansprüche   rechts-kräftig   festgestellt,   unbestritten   oder   von Transparentus anerkannt sind. 5. Gefahrenübergang, Abnahme a . Die   Gefahr   geht   mit   Beginn   der   Verladung   bzw.   Versendung   des   Liefergegenstandes   an   den   Käufer   über,   und   zwar   auch   dann, wenn Teillieferungen   erfolgen   oder   Transparentus   noch   andere   Leistungen,   z.B.   die   Versand-kosten   oder   Anlieferung   und Aufstellungen und /oder Inbetriebnahme   übernommen   hat.   Soweit   der   Liefergegenstand   abgenommen   werden   muss,   ist   die Abnahme für den Gefahrenübergang maßgebend.   Die   Abnahme   muss   unverzüglich   zum   Abnahme-termin,   hilfsweise   nach   der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft    durchgeführt    werden    und    darf    durch    bloßes    Vorliegen    eines    nicht wesentlichen Mangels durch den Käufer nicht verweigert werden. b . Verzögert   sich   der   Versand   bzw.   die   Abnahme   aus   Gründen   die   Transparentus   nicht   zu   vertreten   hat,   geht   die   Gefahr   vom   Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft an den Käufer über. 6. Gewährleistung, Mängelrüge a . Für Mängel der Lieferung haftet Transparentus unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt: b . Die     Gewährleistungsfristen     betragen     bei     Neuprodukten     bei     privater     Nutzung     (Verbrauchsgüterkauf,     §     474     BGB)     ab Gefahrenübergang 24 Monate, bei gewerblichen und / oder beruflicher Nutzung 12 Monate. c . Bei   gebrauchten   Produkten   beträgt   die   Gewährleistungsfrist   ab   Gefahrenüber-gang   bei   privater   Nutzung   (Verbrauchsgüterkauf,   § 474 BGB) 12 Monate,   bei   gewerblicher   und   /   oder   beruflicher   Nutzung   wird   die   Gewähr-leistung   ausgeschlossen.   Gebrauchte Maschinen werden mit dem noch   vorhandenen   Zubehör   in   dem   Zustand   geliefert,   in   welchem   sie   sich   bei   Vertragsabschluss befinden. Jede Haftung für offene oder versteckte   Mängel   ist   auch   dann   ausgeschlossen,   wenn   die   Maschine   vorher   vom Käufer nicht besichtigt worden ist, es sei denn, Transparentus    hätte    dem    Käufer    bekannte    Mängel    vorsätzlich    oder    grob fahrlässig verschwiegen. d. Die Regelungen des Absatzes a gelten nicht bei zugesicherten Eigenschaften oder bei schuldhafter Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Derartige   Ansprüche   des   Käufers   sowie   Ansprüche   wegen   Schäden,   die   nicht   an   dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden gemäß den          Regelungen          des          Abschnittes          7          „Allgemeine Haftungsbeschränkung“ im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen. Wird im Rahmen der                        Gewährleistung nachgebessert oder nachgeliefert, löst dies keinen neuen Beginn der Gewährleistungsfrist aus. e. Eigenschaften sind nur dann zugesichert, wenn sie als solche ausdrücklich im Vertrag bezeichnet sind. Mündliche Angaben sowie Angaben in den    Unterlagen    von    Transparentus    erhalten    keine    Zu-sicherungen.    Proben,    Muster,    Maße,    DIN- Bestimmungen, Leistungsbeschreibungen und sonstige   Angaben   über   die   Beschaffenheit   des   Liefergegenstandes   dienen der Spezifikation und sind keine zugesicherten Eigenschaften. f. Soweit die von Transparentus zu verwendenden Materialien vertraglich spezifiziert sind, gewährleistet dies nur die Übereinstimmung mit der Spezifikation    und    nicht    die    Geeignetheit    der    Materialien    für    den    vertraglichen    Zweck.    Zu Hinweisen ist Transparentus nur bei ihrer offensichtlichen Ungeeignetheit verpflichtet. g. Schäden, die durch äußeren Einfluss, unsachgemäße Aufstellung und Behandlung, mangelhafte Bedienung oder Wartung, Korrosion oder gewöhnliche    Abnutzung     entstanden     sind,     sind     von     der     Gewähr-leistung     ausgenommen.     Die Gewährleistung erstreckt sich im letztgenannten Fall    insbesondere    nicht    auf    die    Abnutzung    von    Verschleißteilen. Verschleißteile sind alle sich drehenden Teile, alle Antriebsteile und Werkzeuge.   Beim   Verkauf   einer   Maschine liegen diesen Gewährleistungsregelungen eine Verwendung im Einschichtbetrieb zugrunde. h. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt ordnungs-gemäß auf seine Kosten zu untersuchen und etwaige Mängel,      Falschlieferungen,      offen-sichtlich      nicht      genehmigungspflichtige      Falschlieferungen      oder Minderungen, Transparentus gegenüber unverzüglich   schriftlich   anzuzeigen.   Für   die Anzeige   gilt   eine Ausschlussfrist von sieben Tagen ab erhalt der Lieferung. Versteckte Mängel sind Transparentus       unverzüglich       nach       Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Im Übrigen bleiben die §§ 377, 378 HGB bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft           unter Kaufleuten unberührt. i. Etwaige Qualitätsmängel einer Teillieferung berechtigen nicht zur Zurückweisung des Restes der abgeschlossenen Menge, es sei denn, der Käufer   kann   nachweisen,   dass   die   Annahme   nur   eines   Teils   der   Lieferung   unter   Berücksichtigung   der Umstände für ihn unzumutbar ist. j. Stellt der Käufer einen Mangel fest, so darf er den Liefergegenstand nicht verändern, verarbeiten oder an Dritte herausgeben, sondern hat Transparentus   ausreichend   Gelegenheit   und   Zeit   einzuräumen,   sich   von   dem   Mangel   zu   überzeugen und gegebenen-falls eine erforderliche Nacherfüllung      (Nachbesserung      oder      Ersatzlieferung)      vorzunehmen; andernfalls entfallen alle Mängelansprüche. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei Transparentus unverzüglich zu benachrichtigen   ist,   hat   der   Käufer   das   Recht,   den   Mangel   selber   oder   durch   Dritte   beseitigen   zu   lassen   und von Transparentus Ersatz der erforderlichen Aufwendungen   zu   verlangen.   Unabhängig   vom   Vorliegen   eines   Mangels erlöschen die Gewährleistungs-ansprüche auch dann, wenn    ohne    die    Genehmigung    von   Transparentus    seitens    des Käufers oder eines Dritten Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden. k. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Die erforderlichen Formalitäten hat der Käufer mit dem Frachtführer zu regeln,   insbesondere   alle   notwendigen   Feststellungen   zur   Wahrung   von   Rücktrittsrechten   gegenüber Dritten zu treffen. Soweit handelsüblicher    Bruch,    Schwund    oder    ähnliches    in    zumutbarem    Rahmen bleiben, kann dies nicht beanstandet werden. l. Bei berechtigter Beanstandung erfolgt nach Wahl von Transparentus Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.  m. Im Falle der Mangelbeseitigung ist Transparentus verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Auf- wendungen insbesondere   Transport-,    Wege-,   Arbeits-,    und    Materialkosten    zu    tragen,    soweit    sich    diese    nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ost als den Erfüllungsort gebracht wurden. n. Lässt Transparentus eine ihm gestellte angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung im Sinne des § 439 BGB verstreichen, ohne den Mangel zu beheben   oder   Ersatz   zu   liefern   oder   ihm   eine   Nachbesserung   bzw.   Ersatzlieferung   unmöglich   ist, fehlschlägt oder aus sonstigen Gründen von Transparentus   verweigert   wird,   steht   dem   Käufer,   der   nicht   Verbraucher   ist, unter Ausschluss aller weiteren den Liefergegenstand betreffenden   Ansprüche   nur   das   Recht   zu,   von   dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. 7. Allgemeine Haftungsbeschränkungen  a . Wenn   der   Liefergegenstand   durch   verschulden   von   Transparentus   infolge   unterlassener   oder   fehlerhafter   Beratung   vor   oder   nach Vertragsabschluss   oder   durch   die   Verletzung   anderer   vertraglicher   Neben-pflichten   (z.B.   Bedienungs-   oder   Wartungs-arbeiten) vom Käufer nicht   vertragsgemäß   verwendet   werden   kann,   so   gelten   die   Regelungen   der Abschnitte   6   und   7   b   entsprechend, weitergehende Ansprüche des Käufers werden ausgeschlossen. b . Für   Schäden,   die   nicht   am   Liefergegenstand   selbst   entstanden   sind,   haftet   Transparentus   –   aus   welchen   Rechtsgründen   auch immer – nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei   Mängeln   des   Liefergegenstandes,   soweit   nach   dem   Produkthaftungs-gesetz   für   Personen-   oder   Sachschäden   an   privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei   schuldhafter   Verletzung   wesentlicher   Vertragspflichten   haftet   Transparentus   auch   bei   grober   Fahrlässigkeit   nichtleitender Angestellter    und    bei    leichter    Fahrlässigkeit,    in    letzterem    Fall    begrenzt    auf    den    vertragstypischen,    vernünftiger    Weise vorhersehbaren Schaden; weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. 8. Eigentumsvorbehalt, Sicherheit a . Transparentus   behält   sich   das   Eigentum   an   dem   Liefergegenstand   bis   zum   Eingang   aller   Zahlungen   aus   dem   Liefervertrag   vor. Bei vertragswidrigem   Verhalten   des   Käufers,   insbesondere   bei   Zahlungsverzug,   sowie   bei   Antragstellung   auf   Eröffnung   eines Insolvenzverfahrens ist   Transparentus   zur   Rücknahme   des   Liefergegenstandes   nach   Mahnung   berechtigt   und   der   Käufer   zur Herausgabe verpflichtet. b . Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer Transparentus unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. c . Transparentus    ist    berechtigt,    den    Liefergegenstand    auf    Kosten    des    Käufers    gegen    Diebstahl,    Bruch-,    Feuer-,    Wasser    und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Käufer selbst die Versicherung nach-weislich abgeschlossen hat. d . Der   Käufer   ist   berechtigt,   den   Liefergegenstand   im   ordentlichen   Geschäftsgang   weiterzuverkaufen.   Er   tritt   jedoch   Transparentus bereits jetzt alle   Forderungen   ab,   die   ihm   aus   der   Weiterveräußerung   gegen   den   Abnehmer   oder   gegen   Dritte   erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware    ohne    oder    nach    Verarbeitung    weiterverkauft    wird.    Zur    Einziehung    dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt.    Die    Befugnis    von    Transparentus,    die    Forderungen    selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich Transparentus,   die   Forderungen   nicht   einzuziehen,   solange   der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Transparentus   kann   verlangen,   dass   der   Käufer   ihm   die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt-gibt, alle zum Einzug erforderlichen          Angaben          macht,          die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegentand        zusammen        mit anderen Waren, die Transparentus nicht gehören, weiter-verkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen den       Abnehmer       in Höhe des zwischen Transparentus und dem Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. e . Die   Verarbeitung   oder   Umbildung   von   Vorbehaltssachen   wird   durch   den   Käufer   stets   für   Transparentus   vorgenommen.   Wird   die Vorbehaltssache   mit   anderen   nicht   Transparentus   gehörenden   Gegenständen   verarbeitet   oder   untrennbar   vermischt,   so   erwirbt Transparentus   das   Miteigentum   an   der   neuen   Sache   im   Verhältnis   des   Wertes   der   Vorbehaltssache   zu   den   anderen   verarbeiteten oder vermischten   Gegen-ständen   zur   Zeit   der   Verarbeitung   oder   Vermischung.   Werden   Waren   von   Transparentus   mit   anderen beweglichen Gegenständen   zu   einer   einheitlichen   Sache   verbunden   oder   untrennbar   vermischt   und   ist   die   andere   Sache   als Hauptsache anzusehen, so gilt als   vereinbart,   dass   der   Käufer   Transparentus   anteilsmäßig   Mit-eigentum   überträgt,   soweit   die Hauptsache ihm gehört. Der Käufer verwahrt das     Eigentum     oder     Miteigentum     für     Transparentus.     Für     die     durch     die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung sowie Vermischung entstehende    Sache    gilt    im    Übrigen,    das    gleiche    wie    für    die Vorbehaltsware. f . Für   die   ordnungsgemäße   Erfüllung   der   Verbindlichkeit   des   Käufers   ist   Transparentus   berechtigt,   angemessene   Sicherheiten   zu fordern. Transparentus   verpflichtet   sich,   die   ihm   zustehenden   Sicherungen   insoweit   freizugeben,   als   ihr   Wert   die   zu   sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt. 9. Erfüllungsverpflichtung, Unmöglichkeit und Nichterfüllung a . Die   Lieferverpflichtung   und   die   Lieferfrist   von   Transparentus   unterliegt   dem   Vorbehalt   der   ordnungsgemäßen,   vollständigen   und rechtzeitigen Selbstbelieferung. b . Wenn Transparentus   die   gesamte   Leistung   vor   Gefahrenübergang   aufgrund   eines   von Transparentus   zu   vertretenden   Umstandes unmöglich wird, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. c . Im   Falle   einer   teilweisen   Unmöglichkeit   oder   teilweisen   Unvermögens   gilt   die   vor-stehende   Regelung   nur   für   den   entsprechenden Teil. Der Käufer   kann   in   diesem   Fall   jedoch   vom   Gesamtvertrag   zurück-treten,   wenn   er   ein   berechtigtes   Interesse   an   der Ablehnung der Teillieferung nachweisen kann. d . Weitergehende Ansprüche   des   Käufers,   insbesondere Ansprüche   auf   Schadens-ersatz,   sind   nach   Maßgabe   der   Regelungen   aus den Abschnitten 6 und 7 ausgeschlossen. e . Tritt   die   Unmöglichkeit   während   des   Annahmeverzuges   oder   durch   Verschulden   des   Käufers   ein,   so   bleibt   dieser   zur   Erfüllung verpflichtet. f . Nach    Rücktritt    von    Transparentus    vom    Vertrag    bzw.    nach    ihrer    Fristsetzung    mit    Ablehnungsandrohung    ist    Transparentus berechtigt, zurückgekommene Ware frei zu verwerten. 10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht a . Soweit   vertraglich   nichts   anderes   vereinbart   wurde,   ist   die   Erfüllung   für   die   Zahlung   und   die   Warenlieferung   der   Geschäftssitz   von Transparentus. b . Wenn   der   Käufer,   Kaufmann,   eine   juristische   Person   des   öffentlichen   Rechts   oder   ein   öffentlich-rechtliches   Sondervermögen   ist, ist der Geschäftssitz   von   Transparentus   Gerichtsstand   für   alle   Rechtsstreitigkeiten,   auch   im   Rahmen   eines   Wechsel-   oder Schenkprozesses; c . Klagen gegen Transparentus können nur dort anhängig gemacht werden. d . Es   ist   ausschließlich   das   Recht   der   Bundes-republik   Deutschland   anzuwenden   unter Ausschluss   des   internationalen   Privat-rechts, des vereinheitlichten internationalen Rechtes und unter Ausschluss des UN Kaufrechts. 11. Rechtswirksamkeit, Datenschutz a . Sollte   eine   der   Bestimmungen   dieser   Allgemeinen   Verkaufs-   und   Liefer-bedingungen   unwirksam   sein   oder   werden,   berührt   dies die Wirksamkeit   des   Vertrages   im   Übrigen   nicht.   Es   gilt   an   ihrer   Stelle   die   gesetzliche   Regelung.   In   keinem   Fall   wird   die betreffende Bestimmung in   diesen   Allgemeinen   Verkaufs-   und   Liefer-bedingungen   durch   Geschäftsbedingungen   des   Käufers ersetzt. b . Etwaige Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit c .    der   schriftlichen   Bestätigung   durch Transparentus;   dies   gilt   auch   für   die Abweichung   von   dem   vertraglichen   Schriftformerfordernis selbst. d . Rechtliche   Willenserklärungen   wie   Kündigungen,   Rücktrittserklärungen,   verlangen   nach   Kaufpreisminderung   oder   Schadens- ersatz sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen. e. Transparentus ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäfts-verbindung erhaltenen Daten über den Käufer- auch wenn diese von Dritten stammen – im Sinne des Bundesdaten-schutzgesetzes zu bearbeiten und zu speichern und durch von Transparentus beauftragte Dritte bearbeiten zu lassen.
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