© Transparentus Machinery GmbH, 2020
Impressum
AGB
Impressum
AGB
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der Firma Transparentus Machinery GmbH
HRB 754783 Stuttgart - (nachfolgend: Transparentus)
Nr. 01/2018 -Stand: Januar 2018
1
.
Allgemeines
a
.
Für
die
gesamte
Geschäftsbeziehung,
einschließlich
der
zukünftigen,
zwischen
Transparentus
und
dem
Käufer
gelten
ausschließlich diese
Allgemeinen
Verkaufs-
und
Lieferbedingungen
Nr.
01/2018.
Anderen
Einkaufsbedingungen
oder
sonstigen
Allgemeinen Geschäfts-
bedingungen
des
Käufers
wird
hiermit
widersprochen.
Sie
werden
nicht
angewendet.
Transparentus
ist berechtigt, seine Allgemeinen
Verkaufs-
und
Lieferbedingungen
Nr.
01/2018
mit
Wirkung
für
die
zukünftige
gesamte
Geschäftsbeziehung mit dem Käufer nach einer
entsprechenden Mitteilung zu ändern.
b
.
Besteht
mit
dem
Käufer
und
Transparentus
eine
Rahmenvereinbarung,
gelten
diese
allgemeinen
Verkaufs-
und
Lieferbedingungen sowohl für
diese Rahmen-vereinbarung als auch für den einzelnen Auftrag.
2.
Vertragsabschluss
a
.
Angebote
von
Transparentus
sind
freibleibend
und
unverbindlich.
Die
zu
diesem
Angebot
gehörenden
Unterlagen
wie
Abbildungen,
Zeichnungen,
Gewichts-
und
Maßangaben
sind
nur
Annäherungs-werte,
soweit
sie
nicht
ausdrücklich
als
verbindlich erklärt werden. Stellt
Transparentus
dem
Käufer
Zeichnungen
oder
technische
Unterlagen
über
den
zu
liefernden
technischen Kaufgegenstand zur Verfügung, so
bleiben dieses Eigentum von Transparentus.
b
.
Bestellungen
des
Käufers
sind
für
diesen
verbindlich.
Sofern
von
Transparentus
keine
anderweitige
schriftliche
Bestätigung
erfolgt, gilt die
Lieferung oder Rechnung als Auftragsbestätigung.
c
.
Ist
der
Käufer
Kaufmann,
ist
für
den
Inhalt
von
Bestellungen
und
Vereinbarungen
ausschließlich
die
schriftliche
Bestätigung
von
Transparentus
maßgeblich,
sofern
der
Käufer
nicht
unverzüglich
schriftlich
wider-spricht.
Dies
gilt
insbesondere
für
mündliche
oder
telefonische
Bestellungen
und
Vereinbarungen.
Eine
Mitteilung
an
Transparentus
ist
jedenfalls
dann
nicht
mehr
unverzüglich, wenn sie
Transparentus nicht innerhalb von sieben Tagen zugegangen ist.
3.
Liefertermin, Lieferumfang, Lieferverzug
a
.
Liefertermine
und
Lieferfristen
gelten
nur
als
annähernd
vereinbart,
wenn
nicht
Transparentus
eine
schriftliche
Zusage
ausdrücklich als
verbindlich
abgegeben
hat.
Bei
nicht
rechtzeitiger
Klarstellung
aller
Einzelheiten
des
Auftrags
durch
den
Käufer sowie der nicht rechtzeitigen
Erbringung
aller
Vorleistungen
des
Käufers
sowie
der
nicht
rechtzeitigen
Erbringung
aller
Vorleistungen des Käufers verlängern sich die
Liefertermine
entsprechend.
Liefer-termine
gelten
mit
Meldung
der
Versandbereitschaft als eingehalten.
b
.
Transparentus ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese nicht das zumutbare Mindestmaß unterschreiten.
c
.
Der
Käufer
hat
den
Lieferschein
zu
überprüfen
und
zu
quittieren.
Etwaige
Einwendungen
sind
Transparentus
unverzüglich
schriftlich
anzuzeigen. Andernfalls gilt die quittierte Liefermenge als anerkannt.
d
.
Bei
Lieferverzögerungen
durch
Betriebs-störungen,
behördliche
Maßnahmen,
Ausbleiben
von
Zulieferungen
an
Transparentus
oder höhere
Gewalt
verlängert
sich
die
Lieferfrist
angemessen.
Höhere
Gewalt
liegt
auch
vor
bei
Arbeitskampfmaßnahmen
einschließlich Streiks und
rechtmäßigen
Aussperrungen
im
Betrieb
von
Transparentus
oder
bei
den
Vorlieferanten
von
Transparentus. Ansprüche des Käufers auf
Schadensersatz
sind
in
diesen
Fällen
in
den
Grenzen
des
Abschnittes
7
„Allgemeine Haftungsbeschränkungen“ ausgeschlossen.
e
.
Entstehen
dem
Käufer
durch
eine
von
Transparentus
verschuldete
Lieferverzögerung
ein
Schaden,
kann
der
Käufer
diesen
unter
Ausschluss
weitergehender
Ersatzansprüche
in
Höhe
von
0,5%
für
jede
Woche
der
Verspätung,
höchstens
aber
in
Höhe
von
5 % des Wertes des
betroffenen
Teils
der
Gesamtlieferung
ersetzt
verlangen.
Im
Falle
des
Lieferverzuges
kann
der
Käufer
nach
Setzung einer angemessenen
Nachfrist
und
mit
der
ausdrücklichen
Erklärung,
dass
er
nach
Ablauf
dieser
Frist
die
Annahmeder
Leistung ablehne, vom Vertrag
zurücktreten,
wenn
die
Leistung
nicht
innerhalb
der
Nachfrist
erfolgt.
Weitergehende
Ansprüche
bei Lieferverzug, insbesondere Ansprüche
auf
Schadensersatz,
sind
nach
Maßgabe
der
Regelungen
des
Abschnittes
7
„Allgemeine Haftungsbeschränkung“ ausgeschlossen.
4.
Preise, Zahlungsbedingungen
a
.
Die
Preise
schließen
Mehrwertsteuer,
Fracht,
Zoll,
Porto,
Verpackung,
Ver-sicherung
und
sonstige
Spesen
nicht
ein.
Maßgeblich
für die
Berechnung
der
Maschinen
sind
die
am
Lieferungstag
gültigen
Preise.
Die
Verpackung
wird
zu
Selbstkosten
berechnet, ihre Rücknahme ist
ausgeschlossen.
b
.
Mangels besonderer Vereinbarungen sind Rechnungen sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig.
c
.
Kommt
der
Käufer
in
Zahlungsverzug,
so
ist
der
Verkäufer
berechtigt,
Verzugszinsen
in
Höhe
von
10%
über
dem
Basiszinssatz
zu
fordern. Die
Geltendmachung eines konkreten Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
d
.
Aufrechnungsrechte
stehen
dem
Käufer
nur
zu,
wenn
seine
Gegenansprüche
rechts-kräftig
festgestellt,
unbestritten
oder
von
Transparentus
anerkannt sind.
5.
Gefahrenübergang, Abnahme
a
.
Die
Gefahr
geht
mit
Beginn
der
Verladung
bzw.
Versendung
des
Liefergegenstandes
an
den
Käufer
über,
und
zwar
auch
dann,
wenn
Teillieferungen
erfolgen
oder
Transparentus
noch
andere
Leistungen,
z.B.
die
Versand-kosten
oder
Anlieferung
und
Aufstellungen und /oder
Inbetriebnahme
übernommen
hat.
Soweit
der
Liefergegenstand
abgenommen
werden
muss,
ist
die
Abnahme für den Gefahrenübergang
maßgebend.
Die
Abnahme
muss
unverzüglich
zum
Abnahme-termin,
hilfsweise
nach
der
Meldung des Lieferers über die
Abnahmebereitschaft
durchgeführt
werden
und
darf
durch
bloßes
Vorliegen
eines
nicht
wesentlichen Mangels durch den Käufer nicht
verweigert werden.
b
.
Verzögert
sich
der
Versand
bzw.
die
Abnahme
aus
Gründen
die
Transparentus
nicht
zu
vertreten
hat,
geht
die
Gefahr
vom
Tage
der Meldung
der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft an den Käufer über.
6.
Gewährleistung, Mängelrüge
a
.
Für Mängel der Lieferung haftet Transparentus unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
b
.
Die
Gewährleistungsfristen
betragen
bei
Neuprodukten
bei
privater
Nutzung
(Verbrauchsgüterkauf,
§
474
BGB)
ab
Gefahrenübergang 24
Monate, bei gewerblichen und / oder beruflicher Nutzung 12 Monate.
c
.
Bei
gebrauchten
Produkten
beträgt
die
Gewährleistungsfrist
ab
Gefahrenüber-gang
bei
privater
Nutzung
(Verbrauchsgüterkauf,
§
474 BGB) 12
Monate,
bei
gewerblicher
und
/
oder
beruflicher
Nutzung
wird
die
Gewähr-leistung
ausgeschlossen.
Gebrauchte
Maschinen werden mit dem
noch
vorhandenen
Zubehör
in
dem
Zustand
geliefert,
in
welchem
sie
sich
bei
Vertragsabschluss
befinden. Jede Haftung für offene oder
versteckte
Mängel
ist
auch
dann
ausgeschlossen,
wenn
die
Maschine
vorher
vom
Käufer nicht besichtigt worden ist, es sei denn,
Transparentus
hätte
dem
Käufer
bekannte
Mängel
vorsätzlich
oder
grob
fahrlässig verschwiegen.
d.
Die Regelungen des Absatzes a gelten nicht bei zugesicherten Eigenschaften oder bei schuldhafter Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten.
Derartige
Ansprüche
des
Käufers
sowie
Ansprüche
wegen
Schäden,
die
nicht
an
dem
Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden gemäß
den
Regelungen
des
Abschnittes
7
„Allgemeine
Haftungsbeschränkung“ im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen. Wird im Rahmen
der
Gewährleistung
nachgebessert oder nachgeliefert, löst dies keinen neuen Beginn der Gewährleistungsfrist aus.
e.
Eigenschaften sind nur dann zugesichert, wenn sie als solche ausdrücklich im Vertrag bezeichnet sind. Mündliche Angaben
sowie Angaben in
den
Unterlagen
von
Transparentus
erhalten
keine
Zu-sicherungen.
Proben,
Muster,
Maße,
DIN-
Bestimmungen, Leistungsbeschreibungen und
sonstige
Angaben
über
die
Beschaffenheit
des
Liefergegenstandes
dienen
der Spezifikation und sind keine zugesicherten Eigenschaften.
f.
Soweit die von Transparentus zu verwendenden Materialien vertraglich spezifiziert sind, gewährleistet dies nur die
Übereinstimmung mit der
Spezifikation
und
nicht
die
Geeignetheit
der
Materialien
für
den
vertraglichen
Zweck.
Zu
Hinweisen ist Transparentus nur bei ihrer
offensichtlichen Ungeeignetheit verpflichtet.
g.
Schäden, die durch äußeren Einfluss, unsachgemäße Aufstellung und Behandlung, mangelhafte Bedienung oder Wartung,
Korrosion oder
gewöhnliche
Abnutzung
entstanden
sind,
sind
von
der
Gewähr-leistung
ausgenommen.
Die
Gewährleistung erstreckt sich im letztgenannten
Fall
insbesondere
nicht
auf
die
Abnutzung
von
Verschleißteilen.
Verschleißteile sind alle sich drehenden Teile, alle Antriebsteile und
Werkzeuge.
Beim
Verkauf
einer
Maschine
liegen diesen Gewährleistungsregelungen eine Verwendung im Einschichtbetrieb zugrunde.
h.
Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt ordnungs-gemäß auf seine Kosten zu untersuchen und
etwaige
Mängel,
Falschlieferungen,
offen-sichtlich
nicht
genehmigungspflichtige
Falschlieferungen
oder
Minderungen, Transparentus gegenüber
unverzüglich
schriftlich
anzuzeigen.
Für
die
Anzeige
gilt
eine
Ausschlussfrist
von sieben Tagen ab erhalt der Lieferung. Versteckte Mängel sind
Transparentus
unverzüglich
nach
Entdeckung
schriftlich anzuzeigen. Im Übrigen bleiben die §§ 377, 378 HGB bei einem beiderseitigen
Handelsgeschäft
unter
Kaufleuten unberührt.
i.
Etwaige Qualitätsmängel einer Teillieferung berechtigen nicht zur Zurückweisung des Restes der abgeschlossenen Menge, es
sei denn, der
Käufer
kann
nachweisen,
dass
die
Annahme
nur
eines
Teils
der
Lieferung
unter
Berücksichtigung
der
Umstände für ihn unzumutbar ist.
j.
Stellt der Käufer einen Mangel fest, so darf er den Liefergegenstand nicht verändern, verarbeiten oder an Dritte herausgeben,
sondern hat
Transparentus
ausreichend
Gelegenheit
und
Zeit
einzuräumen,
sich
von
dem
Mangel
zu
überzeugen
und gegebenen-falls eine erforderliche
Nacherfüllung
(Nachbesserung
oder
Ersatzlieferung)
vorzunehmen;
andernfalls entfallen alle Mängelansprüche. Nur in dringenden Fällen
der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei Transparentus unverzüglich
zu
benachrichtigen
ist,
hat
der
Käufer
das
Recht,
den
Mangel
selber
oder
durch
Dritte
beseitigen
zu
lassen
und
von Transparentus Ersatz der
erforderlichen
Aufwendungen
zu
verlangen.
Unabhängig
vom
Vorliegen
eines
Mangels
erlöschen die Gewährleistungs-ansprüche auch dann,
wenn
ohne
die
Genehmigung
von
Transparentus
seitens
des
Käufers oder eines Dritten Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten
vorgenommen werden.
k.
Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Die erforderlichen Formalitäten hat der Käufer mit dem
Frachtführer zu
regeln,
insbesondere
alle
notwendigen
Feststellungen
zur
Wahrung
von
Rücktrittsrechten
gegenüber
Dritten zu treffen. Soweit
handelsüblicher
Bruch,
Schwund
oder
ähnliches
in
zumutbarem
Rahmen
bleiben, kann dies nicht beanstandet werden.
l.
Bei berechtigter Beanstandung erfolgt nach Wahl von Transparentus Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung.
Mehrfache
Nachbesserungen sind zulässig.
m.
Im Falle der Mangelbeseitigung ist Transparentus verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Auf-
wendungen
insbesondere
Transport-,
Wege-,
Arbeits-,
und
Materialkosten
zu
tragen,
soweit
sich
diese
nicht
dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an
einen anderen Ost als den Erfüllungsort gebracht wurden.
n.
Lässt Transparentus eine ihm gestellte angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung im Sinne des § 439 BGB verstreichen, ohne
den Mangel zu
beheben
oder
Ersatz
zu
liefern
oder
ihm
eine
Nachbesserung
bzw.
Ersatzlieferung
unmöglich
ist,
fehlschlägt oder aus sonstigen Gründen von
Transparentus
verweigert
wird,
steht
dem
Käufer,
der
nicht
Verbraucher
ist,
unter Ausschluss aller weiteren den Liefergegenstand
betreffenden
Ansprüche
nur
das
Recht
zu,
von
dem
Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
7.
Allgemeine Haftungsbeschränkungen
a
.
Wenn
der
Liefergegenstand
durch
verschulden
von
Transparentus
infolge
unterlassener
oder
fehlerhafter
Beratung
vor
oder
nach
Vertragsabschluss
oder
durch
die
Verletzung
anderer
vertraglicher
Neben-pflichten
(z.B.
Bedienungs-
oder
Wartungs-arbeiten)
vom Käufer
nicht
vertragsgemäß
verwendet
werden
kann,
so
gelten
die
Regelungen
der
Abschnitte
6
und
7
b
entsprechend,
weitergehende Ansprüche
des Käufers werden ausgeschlossen.
b
.
Für
Schäden,
die
nicht
am
Liefergegenstand
selbst
entstanden
sind,
haftet
Transparentus
–
aus
welchen
Rechtsgründen
auch
immer – nur
bei Vorsatz,
bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,
bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
bei
Mängeln
des
Liefergegenstandes,
soweit
nach
dem
Produkthaftungs-gesetz
für
Personen-
oder
Sachschäden
an
privat
genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei
schuldhafter
Verletzung
wesentlicher
Vertragspflichten
haftet
Transparentus
auch
bei
grober
Fahrlässigkeit
nichtleitender
Angestellter
und
bei
leichter
Fahrlässigkeit,
in
letzterem
Fall
begrenzt
auf
den
vertragstypischen,
vernünftiger
Weise
vorhersehbaren Schaden; weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
8.
Eigentumsvorbehalt, Sicherheit
a
.
Transparentus
behält
sich
das
Eigentum
an
dem
Liefergegenstand
bis
zum
Eingang
aller
Zahlungen
aus
dem
Liefervertrag
vor.
Bei
vertragswidrigem
Verhalten
des
Käufers,
insbesondere
bei
Zahlungsverzug,
sowie
bei
Antragstellung
auf
Eröffnung
eines
Insolvenzverfahrens
ist
Transparentus
zur
Rücknahme
des
Liefergegenstandes
nach
Mahnung
berechtigt
und
der
Käufer
zur
Herausgabe verpflichtet.
b
.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer Transparentus unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
c
.
Transparentus
ist
berechtigt,
den
Liefergegenstand
auf
Kosten
des
Käufers
gegen
Diebstahl,
Bruch-,
Feuer-,
Wasser
und
sonstige Schäden zu
versichern, sofern nicht der Käufer selbst die Versicherung nach-weislich abgeschlossen hat.
d
.
Der
Käufer
ist
berechtigt,
den
Liefergegenstand
im
ordentlichen
Geschäftsgang
weiterzuverkaufen.
Er
tritt
jedoch
Transparentus
bereits jetzt
alle
Forderungen
ab,
die
ihm
aus
der
Weiterveräußerung
gegen
den
Abnehmer
oder
gegen
Dritte
erwachsen,
und zwar gleichgültig, ob die
Vorbehaltsware
ohne
oder
nach
Verarbeitung
weiterverkauft
wird.
Zur
Einziehung
dieser
Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung
ermächtigt.
Die
Befugnis
von
Transparentus,
die
Forderungen
selbst
einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich
Transparentus,
die
Forderungen
nicht
einzuziehen,
solange
der
Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
Transparentus
kann
verlangen,
dass
der
Käufer
ihm
die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt-gibt, alle zum Einzug
erforderlichen
Angaben
macht,
die
dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der
Liefergegentand
zusammen
mit
anderen Waren, die Transparentus nicht gehören, weiter-verkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen
den
Abnehmer
in
Höhe des zwischen Transparentus und dem Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
e
.
Die
Verarbeitung
oder
Umbildung
von
Vorbehaltssachen
wird
durch
den
Käufer
stets
für
Transparentus
vorgenommen.
Wird
die
Vorbehaltssache
mit
anderen
nicht
Transparentus
gehörenden
Gegenständen
verarbeitet
oder
untrennbar
vermischt,
so
erwirbt
Transparentus
das
Miteigentum
an
der
neuen
Sache
im
Verhältnis
des
Wertes
der
Vorbehaltssache
zu
den
anderen
verarbeiteten
oder
vermischten
Gegen-ständen
zur
Zeit
der
Verarbeitung
oder
Vermischung.
Werden
Waren
von
Transparentus
mit
anderen
beweglichen
Gegenständen
zu
einer
einheitlichen
Sache
verbunden
oder
untrennbar
vermischt
und
ist
die
andere
Sache
als
Hauptsache anzusehen, so gilt
als
vereinbart,
dass
der
Käufer
Transparentus
anteilsmäßig
Mit-eigentum
überträgt,
soweit
die
Hauptsache ihm gehört. Der Käufer verwahrt
das
Eigentum
oder
Miteigentum
für
Transparentus.
Für
die
durch
die
Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung sowie Vermischung
entstehende
Sache
gilt
im
Übrigen,
das
gleiche
wie
für
die
Vorbehaltsware.
f
.
Für
die
ordnungsgemäße
Erfüllung
der
Verbindlichkeit
des
Käufers
ist
Transparentus
berechtigt,
angemessene
Sicherheiten
zu
fordern.
Transparentus
verpflichtet
sich,
die
ihm
zustehenden
Sicherungen
insoweit
freizugeben,
als
ihr
Wert
die
zu
sichernden
Forderungen, soweit
diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
9.
Erfüllungsverpflichtung, Unmöglichkeit und Nichterfüllung
a
.
Die
Lieferverpflichtung
und
die
Lieferfrist
von
Transparentus
unterliegt
dem
Vorbehalt
der
ordnungsgemäßen,
vollständigen
und
rechtzeitigen
Selbstbelieferung.
b
.
Wenn
Transparentus
die
gesamte
Leistung
vor
Gefahrenübergang
aufgrund
eines
von
Transparentus
zu
vertretenden
Umstandes
unmöglich
wird, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
c
.
Im
Falle
einer
teilweisen
Unmöglichkeit
oder
teilweisen
Unvermögens
gilt
die
vor-stehende
Regelung
nur
für
den
entsprechenden
Teil. Der
Käufer
kann
in
diesem
Fall
jedoch
vom
Gesamtvertrag
zurück-treten,
wenn
er
ein
berechtigtes
Interesse
an
der
Ablehnung der Teillieferung
nachweisen kann.
d
.
Weitergehende
Ansprüche
des
Käufers,
insbesondere
Ansprüche
auf
Schadens-ersatz,
sind
nach
Maßgabe
der
Regelungen
aus
den
Abschnitten 6 und 7 ausgeschlossen.
e
.
Tritt
die
Unmöglichkeit
während
des
Annahmeverzuges
oder
durch
Verschulden
des
Käufers
ein,
so
bleibt
dieser
zur
Erfüllung
verpflichtet.
f
.
Nach
Rücktritt
von
Transparentus
vom
Vertrag
bzw.
nach
ihrer
Fristsetzung
mit
Ablehnungsandrohung
ist
Transparentus
berechtigt,
zurückgekommene Ware frei zu verwerten.
10.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
a
.
Soweit
vertraglich
nichts
anderes
vereinbart
wurde,
ist
die
Erfüllung
für
die
Zahlung
und
die
Warenlieferung
der
Geschäftssitz
von
Transparentus.
b
.
Wenn
der
Käufer,
Kaufmann,
eine
juristische
Person
des
öffentlichen
Rechts
oder
ein
öffentlich-rechtliches
Sondervermögen
ist,
ist der
Geschäftssitz
von
Transparentus
Gerichtsstand
für
alle
Rechtsstreitigkeiten,
auch
im
Rahmen
eines
Wechsel-
oder
Schenkprozesses;
c
.
Klagen gegen Transparentus können nur dort anhängig gemacht werden.
d
.
Es
ist
ausschließlich
das
Recht
der
Bundes-republik
Deutschland
anzuwenden
unter
Ausschluss
des
internationalen
Privat-rechts,
des
vereinheitlichten internationalen Rechtes und unter Ausschluss des UN Kaufrechts.
11.
Rechtswirksamkeit, Datenschutz
a
.
Sollte
eine
der
Bestimmungen
dieser
Allgemeinen
Verkaufs-
und
Liefer-bedingungen
unwirksam
sein
oder
werden,
berührt
dies
die
Wirksamkeit
des
Vertrages
im
Übrigen
nicht.
Es
gilt
an
ihrer
Stelle
die
gesetzliche
Regelung.
In
keinem
Fall
wird
die
betreffende Bestimmung
in
diesen
Allgemeinen
Verkaufs-
und
Liefer-bedingungen
durch
Geschäftsbedingungen
des
Käufers
ersetzt.
b
.
Etwaige Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit
c
.
der
schriftlichen
Bestätigung
durch
Transparentus;
dies
gilt
auch
für
die
Abweichung
von
dem
vertraglichen
Schriftformerfordernis
selbst.
d
.
Rechtliche
Willenserklärungen
wie
Kündigungen,
Rücktrittserklärungen,
verlangen
nach
Kaufpreisminderung
oder
Schadens-
ersatz sind nur
wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.
e.
Transparentus ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäfts-verbindung erhaltenen Daten über den Käufer- auch
wenn diese von
Dritten stammen – im Sinne des Bundesdaten-schutzgesetzes zu bearbeiten und zu speichern und durch
von Transparentus beauftragte
Dritte bearbeiten zu lassen.